Trockeneisstrahlen Deutschland e.V. (VTSD)

Der Verband Trockeneisstrahlen Deutschland e.V. (VTSD) ist ein Branchennetzwerk von gewerblichen und industriellen Anwendern sowie Dienstleistern rund um das Trockeneisstrahlen.

Das Trockeneisstrahlen ist ein Druckluft-Strahlverfahren zur Oberflächenreinigung. Als Strahlmittel werden dabei feste CO2-Partikel verwendet, die entweder bereits in fester Form (Trockeneis-Pellets oder -Blöcke) einer Strahlanlage zugeführt oder erst in der Strahlanlage aus Flüssig-CO2 erzeugt werden (CO2-Schneestrahlen).

Vorteile der VTSD-Mitgliedschaft auf einen Blick

  • Schulungen und Seminare mit praktischen Übungen
  • Fachliche Unterstützung und Beratung bei konkreten Reinigungsaufgaben
  • Sicherheitseinweisungen und Zertifizierungen
  • Direkter Kontakt und Erfahrungsaustausch mit Strahlanlagenherstellern und Gaslieferanten
  • Interessenvertretung durch den Verband

Werden Sie jetzt Mitglied. Verbandsmitglieder erhalten Rabatt auf die Schulungsgebühr und weitere exklusive Vorteile.

Aufgaben und Ziele des VTSD

Ziel des VTSD ist die Förderung und Verbreitung des Trockeneisstrahlens in Deutschland. Der 2011 gegründete Verein fördert die Zusammenarbeit, bietet Informationen und Schulungen und nimmt die Interessen der Mitglieder wahr. Die Hersteller- und technologieunabhängige Beratung steht dabei im Vordergrund.

Mitgliedschaft

Wer kann Mitglied werden?

Sowohl interessierte Einzelpersonen als auch Unternehmen können Mitglied werden.

Die Mitgliedschaft im VTSD bietet Ihnen zusätzlich:

  • Ermäßigungen bei Schulungen und Seminare des VTSD
  • Zugang zu wichtigen Brancheninformationen
  • Zusendung des Newsletters

Die Jahresbeiträge sind:

Privatperson: € 100,00
Unternehmen <= 5 Mitarbeiter: € 300,00
Unternehmen > 5 Mitarbeiter: € 600,00

=> Download - Antragsformular zur Mitgliedschaft im VTSD

Vorstand

Vorsitzender:

Dipl.-Ing. Denis Niehusen
Telefon: 0177 2148 626 
E-Mail: niehusen@u-s-ing.de

Satzung und Geschäftsordnung

§1 Name und Sitz

(1) Der Name des Verbands lautet  „Verband Trockeneisstrahlen Deutschland“.

(2) Der Verband soll im Verbandsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(3) Der Verband hat seinen Sitz in Gera.

§2 Zweck, Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Verbands ist die Förderung des Trockeneisstrahlverfahrens.
    
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  • Maschinenkunde und Umgang mit Kohlendioxid
  • Qualifizierte Ausbildung von Trockeneisstrahl-Fachleuten
  • Sicherheits-Schulung zum Umgang mit Kohlendioxid
  • Zertifizierte Schulung
  • Fachliche Unterstützung bei neuen Anwendungen für und durch die Verbandsmitglieder
  • Beratung und Versuchsdurchführung
  • Erstellung von Informationsmaterial 
  • Mitgliederinformation durch Newsletter

(3) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Unterdeckung der Mittel des Verbandes sind nicht zulässig.

§3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft steht für jeden offen. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Antragstellung bei der Geschäftsstelle.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Verbands zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbands zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur schriftlich zulässig

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der Gesellschaft, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands, eingehend bei der Geschäftsstelle, erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verband ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens 1 Beitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach zweifacher schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verband bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein jährlicher Beitrag nach der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entrichten.

(2) Die Beitragsordnung wird von der Jahresversammlung beschlossen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr 2011 (und für die Folgejahre, sofern kein anders lautender Beschluss gemäß dem vorstehenden § 6 Abs. 2 gefasst wird) 
a) EUR 600,00 für Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
b) EUR 300,00 für Unternehmer mit <= 4 Mitarbeitern, im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
c) EUR 100,00 für natürliche Personen, die keine Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind.
 
(4) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Kalenderjahr voll zu entrichten. 

(5) Der Vorstand kann auf Antrag, Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(6) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind 

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie einem weiterem Vorstandsmitglied.

(2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Verbandsangelegenheiten durch einen Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. 
Es gilt die einfache Mehrheit.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 5.000,00 sind für den Verband nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

(8) Der Vorstand ist verantwortlich für:

a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Verbandsvermögens,
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
e) die Buchführung,
f) die Erstellung des Jahresberichtes,
g) die Vorbereitung und
h) die Einberufung der Mitgliederversammlung.
i) die Freigabe und Kontrolle des Aussenauftrittes des Verbandes.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. 

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenprüfung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

(a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
(b) die Wahl der Kassenprüfer,
(c) die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
(d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
(e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die             Auflösung des Verbands.

(3) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter einer Frist von vier Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Verbandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Verbands eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Verbands kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(7) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 

(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Verbandsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

§ 15 Auflösung des Verbands

(1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Abs. 8(6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei der Auflösung des Verbands oder sonstiger rechtlicher Beendigung wird das Verbandsvermögen an die Mitglieder oder an deren Rechtsnachfolger aufgeteilt und ausgeschüttet. 

(3) Als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Gera, den 31.08.2011